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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(STAND 01.06.2008)
der 934tel Media Networx GbR
- Geltung
- Die 934tel Media Networx GbR - im Folgenden als Agentur bezeichnet -
erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich
auf sie Bezug genommen wird.
- Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
- Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam,
wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge
nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem
Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
- Vertragsabschluss
- Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur
bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung
festgehalten sind. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
- Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab
dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme
des Auftrags durch die Agentur zustande. Die Annahme hat in Schriftform
(z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die
Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätig werden aufgrund
des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.
- Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag
des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag.
Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen
der Schriftform.
- Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,
Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke)
sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben.
Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
- Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen
und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich
sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die
Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände
erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden.
Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten
infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich
geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen
oder verzögert werden.
- Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung
des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.)
auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte
Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung
derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung
in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos;
er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme
Dritter entstehen.
- Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
- Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst
auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen
Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren
(„Besorgungsgehilfe“).
- Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen
Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.
- Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und
darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation
verfügen.
- Termine
- Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen.
Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die
Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann
zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der
Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist
gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens
an die Agentur.
- Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs
besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
- Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse - insbesondere Verzögerungen
bei Auftragnehmern der Agentur - entbinden die Agentur jedenfalls von
der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der
Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen
(z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist.
In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des
Verzugs verschoben.
- Rücktritt vom Vertrag
- Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,
wenn
• die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde
zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist
weiter verzögert wird;
• berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden
bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet
noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.
- Honorar
- Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der
Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse
zu verlangen.
- Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und
kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels
abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Höhe von 20 % des über
sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der
gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte
Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden
Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
- Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich.
Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur
schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die
Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung
gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen
nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere
Alternativen bekannt gibt.
- Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer
vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der
Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung
erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte
Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich
der Agentur zurückzustellen.
- Zahlung
- Die Rechnungen der Agentur werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum
fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen zehn
Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter
Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als vereinbart. Gelieferte Waren
bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
- Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung
verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder
sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige
Kosten, zu tragen.
- Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche,
im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten
Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen
der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von
der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht
des Kunden wird ausgeschlossen.
- Präsentationen
- Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein
angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten
Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie
die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
- Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag,
so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen
und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt,
diese - in welcher Form immer - weiter zu nutzen; die Unterlagen sind
vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die Weitergabe
von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung,
Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche
Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
- Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation
eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon,
ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der
Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs-
und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
- Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und
Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in
von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur
berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
- Eigentumsrecht und Urheberschutz
- Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen
(z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen,
Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso
wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der
Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere
bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt
werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der
Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten
Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung
mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst,
ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Agenturvertrages
nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen
der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von
der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
- Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung
durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte,
sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die
Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
- Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den
ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist
- unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt
ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur
und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
- Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln,
für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet
hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - unabhängig davon, ob
diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht - ebenfalls
die Zustimmung der Agentur notwendig.
- Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle
Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung
zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte
bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.
Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
- Kennzeichnung
- Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen
auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass
dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
- Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen
Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und
insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die
zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
- Gewährleistung und Schadenersatz
- Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls
jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich
geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger
Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch
der Leistung durch die Agentur zu.
- Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in
angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung
und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern,
wenn diese unmöglich ist, oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig
hohen Aufwand verbunden ist.
- Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der
Agentur ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt,
der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.
- Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs,
Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens
bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung,
Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen,
soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur
beruhen.
- Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab
Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
- Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert
exklusive Steuern begrenzt.
- Haftung
- Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung
der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den
Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche
Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme
(der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird
ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht
nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten,
eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen
sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche
Ansprüche Dritter.
- Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich
für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der
Geschädigte zu beweisen.
- Anzuwendendes Recht
- Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich
deutsches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen
anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur in Gelnhausen.
- Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur
und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der
Agentur örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart.